411.350
CH-BS
§ 13 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen - Mitarbeitendengespräche
Zuständigkeiten im personellen Bereich
§ 13 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen · Mitarbeitendengespräche
1. Die Schulleitung führt mit allen Mitarbeitenden in der Regel ein Mal jährlich ein Mitarbeitendengespräch. Auf der Grundlage eines schulinternen Personalentwicklungskonzepts kann für Lehr- und Fachpersonen ein anderer Rhythmus der Mitarbeitendengespräche vorgesehen werden. Die Schulleitung oder die Mitarbeitenden können zusätzliche Mitarbeitendengespräche verlangen.
2. Im Mitarbeitendengespräch werden Ziele vereinbart.
3. Vom Mitarbeitendengespräch wird ein Protokoll erstellt. Es wird von den Mitarbeitenden und von der Schulleitung unterzeichnet.