Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.350 CH-BS

§ 10 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen - Zuständigkeiten im finanziellen Bereich

Zuständigkeiten im pädagogischen, organisatorischen und finanziellen Bereich
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§ 10 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen · Zuständigkeiten im finanziellen Bereich

1. Die Schulleitung ist zuständig für die Verwendung und Verwaltung der Betriebsmittel.

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h) * ...

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2. Die Schulleitung ist gegenüber der Volksschulleitung bzw. der zuständigen Stelle der Gemeinden für die Einhaltung der Budgets verantwortlich.

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