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§ 1 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen - Gegenstand und Geltungsbereich

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§ 1 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen · Gegenstand und Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Aufgaben, die Kompetenzen und die Verantwortung der Schulleitungen der Volksschulen des Kantons Basel-Stadt sowie die Anstellung von deren Mitgliedern.

2. Für die von den Gemeinden geführten Schulen richten sich die personalrechtlichen Bestimmungen nach dem kommunalen Recht. Die §§ 11-15 und 17-21 sind nicht anwendbar.

Gegenstand und Geltungsbereich § 2 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen →

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