411.350
CH-BS
§ 1 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen - Gegenstand und Geltungsbereich
Allgemeines
§ 1 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen · Gegenstand und Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt die Aufgaben, die Kompetenzen und die Verantwortung der Schulleitungen der Volksschulen des Kantons Basel-Stadt sowie die Anstellung von deren Mitgliedern.
2. Für die von den Gemeinden geführten Schulen richten sich die personalrechtlichen Bestimmungen nach dem kommunalen Recht. Die §§ 11-15 und 17-21 sind nicht anwendbar.