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§ 9 Verordnung über die Volksschulleitung - Schulausschlüsse

Leitung Volksschulen
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§ 9 Verordnung über die Volksschulleitung · Schulausschlüsse

1. Die Leitung Volksschulen entscheidet auf Antrag des zuständigen Volksschulleitungsmitglieds in den vom Kanton geführten Schulen über Schulausschlüsse nach § 61 des Schulgesetzes.

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