411.300
CH-BS
§ 9 Verordnung über die Volksschulleitung - Schulausschlüsse
Leitung Volksschulen
§ 9 Verordnung über die Volksschulleitung · Schulausschlüsse
1. Die Leitung Volksschulen entscheidet auf Antrag des zuständigen Volksschulleitungsmitglieds in den vom Kanton geführten Schulen über Schulausschlüsse nach § 61 des Schulgesetzes.