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§ 8 Verordnung über die Volksschulleitung - Beurteilung sowie Aufnahmeprüfungen und Leistungstests

Leitung Volksschulen
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§ 8 Verordnung über die Volksschulleitung · Beurteilung sowie Aufnahmeprüfungen und Leistungstests

1. Die Leitung Volksschulen entscheidet nach Beratung in der Volksschulleitungskonferenz über

a) * die Festlegung und Beurteilung der Freifächer in der Volksschule;

b) die Prüfungsinhalte der Aufnahmeprüfungen und die Durchführung der Aufnahmeprüfungen und Leistungstests.

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