411.300
CH-BS
§ 8 Verordnung über die Volksschulleitung - Beurteilung sowie Aufnahmeprüfungen und Leistungstests
Leitung Volksschulen
§ 8 Verordnung über die Volksschulleitung · Beurteilung sowie Aufnahmeprüfungen und Leistungstests
1. Die Leitung Volksschulen entscheidet nach Beratung in der Volksschulleitungskonferenz über
a) * die Festlegung und Beurteilung der Freifächer in der Volksschule;
b) die Prüfungsinhalte der Aufnahmeprüfungen und die Durchführung der Aufnahmeprüfungen und Leistungstests.