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§ 7 Verordnung über die Volksschulleitung - Personalrechtliche Aufgaben in Bezug auf die Lehr- und Fachpersonen

Leitung Volksschulen
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§ 7 Verordnung über die Volksschulleitung · Personalrechtliche Aufgaben in Bezug auf die Lehr- und Fachpersonen

1. Die Leitung Volksschulen entscheidet auf Antrag des zuständigen Volksschulleitungsmitglieds

a) * ...

b) bei Lehr- und Fachpersonen über die Genehmigung von Massnahmen nach den §§ 24 und 25 des Personalgesetzes und die Genehmigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den §§ 30 Abs. 2, 32, 33 und 34 des Personalgesetzes.

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