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CH-BS
§ 6 Verordnung über die Volksschulleitung - Personalrechtliche Aufgaben in Bezug auf die Schulleitungsmitglieder
Leitung Volksschulen
§ 6 Verordnung über die Volksschulleitung · Personalrechtliche Aufgaben in Bezug auf die Schulleitungsmitglieder
1. Die Leitung Volksschulen hat in Bezug auf die Schulleitungsmitglieder die folgenden Aufgaben
a) Sie genehmigt die Anstellungen (§ 14).
b) * Sie entscheidet auf Antrag des zuständigen Volksschulleitungsmitglieds über personalrechtliche Massnahmen und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den Bestimmungen des Personalgesetzes vom 17. November 1999.
2. Die Leitung Volksschulen und die zuständigen Volksschulleitungsmitglieder befragen in der Regel alle zwei Jahre die Schulleitungsmitglieder zur Qualität der direkten und der generellen Führung durch die Volksschulleitung. Zum Verfahren wird die Gesamtkonferenz der Schulleitungen der Volksschulen angehört.