411.300
CH-BS
§ 5 Verordnung über die Volksschulleitung - Unterrichtsausfall
Leitung Volksschulen
§ 5 Verordnung über die Volksschulleitung · Unterrichtsausfall
1. Die Leitung Volksschulen bewilligt in den vom Kanton geführten Schulen auf Antrag des zuständigen Volksschulleitungsmitglieds den Ausfall von Unterricht, wenn er eine gesamte Schule oder mehrere Schulen betrifft.