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§ 5 Verordnung über die Volksschulleitung - Unterrichtsausfall

Leitung Volksschulen
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§ 5 Verordnung über die Volksschulleitung · Unterrichtsausfall

1. Die Leitung Volksschulen bewilligt in den vom Kanton geführten Schulen auf Antrag des zuständigen Volksschulleitungsmitglieds den Ausfall von Unterricht, wenn er eine gesamte Schule oder mehrere Schulen betrifft.

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