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§ 4 Verordnung über die Volksschulleitung - Schulstandorte und Angebotsprofile

Leitung Volksschulen
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§ 4 Verordnung über die Volksschulleitung · Schulstandorte und Angebotsprofile

1. Die Leitung Volksschulen legt nach Beratung in der Volksschulleitungskonferenz für die vom Kanton geführten Schulen die Schulstandorte und deren Angebotsprofile fest (§ 74a Schulgesetz).

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