411.300
CH-BS
§ 4 Verordnung über die Volksschulleitung - Schulstandorte und Angebotsprofile
Leitung Volksschulen
§ 4 Verordnung über die Volksschulleitung · Schulstandorte und Angebotsprofile
1. Die Leitung Volksschulen legt nach Beratung in der Volksschulleitungskonferenz für die vom Kanton geführten Schulen die Schulstandorte und deren Angebotsprofile fest (§ 74a Schulgesetz).