411.300
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Volksschulleitung - Gesamtverantwortung
Leitung Volksschulen
§ 2 Verordnung über die Volksschulleitung · Gesamtverantwortung
1. Die Leitung Volksschulen trägt die Gesamtverantwortung für die strategische Entwicklung, die Leistungserbringung und, sofern es um kantonale Anliegen geht, den Aussenauftritt der Volksschulen im Kanton.
2. Für die vom Kanton geführten Schulen hat sie ausserdem die Gesamtverantwortung für das Budget.