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§ 17 Verordnung über die Volksschulleitung - Beachtung der Teilautonomie der Schulleitungen

Gemeinsame Bestimmung
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§ 17 Verordnung über die Volksschulleitung · Beachtung der Teilautonomie der Schulleitungen

1. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beachten die Leitung Volksschulen, die zuständigen Volksschulleitungsmitglieder und die zuständige Stelle der Gemeinden die Teilautonomie der Schulleitungen, die diese zur Erfüllung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrags in pädagogischen, personellen, organisatorischen und finanziellen Bereichen in Anspruch nehmen können.

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