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§ 14 Verordnung über die Volksschulleitung - Personalrechtliche Aufgaben in Bezug auf die Schulleitungsmitglieder

Die Volksschulleitungsmitglieder mit Personalverantwortung für Schulleitungen und die zuständige Stelle der Gemeinden
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§ 14 Verordnung über die Volksschulleitung · Personalrechtliche Aufgaben in Bezug auf die Schulleitungsmitglieder

1. Die zuständigen Volksschulleitungsmitglieder stellen nach Anhörung des Vorstands der Schulkonferenz und des Präsidiums des Schulrats die Schulleitungsmitglieder nach § 97b des Schulgesetzes an. Die Anstellung unterliegt der Genehmigung durch die Leitung Volksschulen.

2. Die zuständigen Volksschulleitungsmitglieder haben in Bezug auf die Schulleitungen namentlich die folgenden Aufgaben

a) Sie führen die periodischen Mitarbeitendengespräche.

b) * ...

c) Sie behandeln Aufsichtsbeschwerden gegen Schulleitungsmitglieder.

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