411.300
CH-BS
§ 13 Verordnung über die Volksschulleitung - Aufsicht, Berichterstattung und Massnahmen
Die Volksschulleitungsmitglieder mit Personalverantwortung für Schulleitungen und die zuständige Stelle der Gemeinden
§ 13 Verordnung über die Volksschulleitung · Aufsicht, Berichterstattung und Massnahmen
1. Die zuständigen Volksschulleitungsmitglieder und die zuständige Stelle der Gemeinden führen die Aufsicht über die Leitungs- und Schulqualität einschliesslich des Qualitätsmanagements der Schulen. Sie pflegen den regelmässigen Austausch mit der Leitung Volksschulen und berichten jährlich über ihre Aufsichtstätigkeit.
2. Bei Qualitätsmängeln treffen die zuständigen Volksschulleitungsmitglieder oder die zuständige Stelle der Gemeinden geeignete Massnahmen.