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§ 12 Verordnung über die Volksschulleitung - Führung der Schulleitungen

Die Volksschulleitungsmitglieder mit Personalverantwortung für Schulleitungen und die zuständige Stelle der Gemeinden
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§ 12 Verordnung über die Volksschulleitung · Führung der Schulleitungen

1. Die Schulleitungen der vom Kanton geführten Schulen werden durch die zuständigen Volksschulleitungsmitglieder, die Schulleitungen der von den Gemeinden geführten Schulen durch die zuständige Stelle der Gemeinden geführt.

2. Die zuständigen Volksschulleitungsmitglieder und die zuständige Stelle der Gemeinden schliessen mindestens alle zwei Jahre mit den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Schulen Zielvereinbarungen ab.

2bis. Die zuständigen Volksschulleitungsmitglieder legen jährlich in den vom Kanton geführten Schulen die den Schulen zur Verfügung stehenden Budgets fest.

3. Die zuständigen Volksschulleitungsmitglieder und, soweit für die von den Gemeinden geführten Schulen kantonale Vorgaben gelten, die zuständige Stelle der Gemeinden sind gegenüber der Leitung Volksschulen für die Auftragstreue und Leistungserbringung der Schulen verantwortlich.

4. ...

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