411.300
CH-BS
§ 11 Verordnung über die Volksschulleitung
Die Volksschulleitungsmitglieder mit Verantwortung für die Primarstufe, die Sekundarschule und die Sonderpädagogik
§ 11 Verordnung über die Volksschulleitung
1. Die zuständigen Volksschulleitungsmitglieder haben insbesondere die folgenden Aufgaben
a) * Sie sind für die Qualität und die Entwicklung der jeweiligen Schulstufe bzw. der Spezialangebote und weitere sonderpädagogische Angebote und deren Kohärenz verantwortlich;
b) * Sie leiten die Schulleitungskonferenzen;
c) * Sie sind in den vom Kanton geführten Schulen für die Schulzuweisungen und -wechsel der Schülerinnen und Schüler verantwortlich;
d) * Sie sind in den vom Kanton geführten Schulen für die vorzeitige Einschulung in den Kindergarten und die Rückstellung vom Kindergarteneintritt nach § 56 Schulgesetz verantwortlich.
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