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§ 10a Verordnung über die Volksschulleitung

Volksschulleitungsmitglieder
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§ 10a Verordnung über die Volksschulleitung

1. Die Leitung Volksschulen ist Anstellungsbehörde der Mitglieder der Volksschulleitung.

2. Die Leitung Volksschulen weist folgende Aufgaben einem oder mehreren Volksschulleitungsmitgliedern zu

a) * ...

b) die Verantwortung für die Primarstufe;

c) die Verantwortung für die Sekundarschule;

d) * die Verantwortung für die Sonderpädagogik;

e) * die Verantwortung für das Personal;

f) * die Verantwortung für die Pädagogik;

g) * die Verantwortung für die Administration;

h) * die Verantwortung für die Tagesstrukturen;

i) * die Verantwortung für den Stab.

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