411.300
CH-BS
§ 10a Verordnung über die Volksschulleitung
Volksschulleitungsmitglieder
§ 10a Verordnung über die Volksschulleitung
1. Die Leitung Volksschulen ist Anstellungsbehörde der Mitglieder der Volksschulleitung.
2. Die Leitung Volksschulen weist folgende Aufgaben einem oder mehreren Volksschulleitungsmitgliedern zu
a) * ...
b) die Verantwortung für die Primarstufe;
c) die Verantwortung für die Sekundarschule;
d) * die Verantwortung für die Sonderpädagogik;
e) * die Verantwortung für das Personal;
f) * die Verantwortung für die Pädagogik;
g) * die Verantwortung für die Administration;
h) * die Verantwortung für die Tagesstrukturen;
i) * die Verantwortung für den Stab.