411.300
CH-BS
§ 10 Verordnung über die Volksschulleitung - Schulratspräsidien
Leitung Volksschulen
§ 10 Verordnung über die Volksschulleitung · Schulratspräsidien
1. Die Leitung Volksschulen unterbreitet für die vom Kanton geführten Schulen der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher zuhanden des Regierungsrats die Vorschläge für die Wahl der Schulratspräsidien.
2. Die Leitung Volksschulen leitet die Semestertreffen der Schulratspräsidien und unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe.