Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.300 CH-BS

§ 10 Verordnung über die Volksschulleitung - Schulratspräsidien

Leitung Volksschulen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Verordnung über die Volksschulleitung · Schulratspräsidien

1. Die Leitung Volksschulen unterbreitet für die vom Kanton geführten Schulen der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher zuhanden des Regierungsrats die Vorschläge für die Wahl der Schulratspräsidien.

2. Die Leitung Volksschulen leitet die Semestertreffen der Schulratspräsidien und unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe.

← § 9 Verordnung über die Volksschulleitung Gegenstand und Geltungsbereich § 10a Verordnung über die Volksschulleitung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →