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§ 1 Verordnung über die Volksschulleitung - Gegenstand und Geltungsbereich

Allgemeines
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§ 1 Verordnung über die Volksschulleitung · Gegenstand und Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Organisation, die Aufgaben und die Verantwortung der Volksschulleitung sowie die Aufgaben und die Verantwortung der für die Leitung der von den Gemeinden geführten Schulen zuständigen Stelle der Gemeinden, soweit für diese kantonale Vorgaben bestehen.

2. Für die von den Gemeinden geführten Schulen sind die §§ 4-7, 9-10a und 14-16 nicht anwendbar.

Gegenstand und Geltungsbereich § 1a Verordnung über die Volksschulleitung →

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