Gegenstand und Geltungsbereich
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
1. Diese Verordnung regelt die Organisation, die Aufgaben und die Verantwortung der Volksschulleitung sowie die Aufgaben und die Verantwortung der für die Leitung der von den Gemeinden geführten Schulen zuständigen Stelle der Gemeinden, soweit für diese kantonale Vorgaben bestehen.
2. Für die von den Gemeinden geführten Schulen sind die §§ 4-7, 9-10a und 14-16 nicht anwendbar.
1. Die Volksschulleitung setzt sich aus der Leitung Volksschulen und den von ihr bezeichneten Volksschulleitungsmitgliedern zusammen.
1. Die Leitung Volksschulen trägt die Gesamtverantwortung für die strategische Entwicklung, die Leistungserbringung und, sofern es um kantonale Anliegen geht, den Aussenauftritt der Volksschulen im Kanton.
2. Für die vom Kanton geführten Schulen hat sie ausserdem die Gesamtverantwortung für das Budget.
1. Die Leitung Volksschulen leitet die Konferenzen der Volksschulleitung und bezeichnet deren Mitglieder. Sie legt die in den Konferenzen jeweils zu beratenden Geschäfte fest.
2. Sie leitet die Gesamtkonferenz der Schulleitungen der Volksschulen.
1. Die Leitung Volksschulen legt nach Beratung in der Volksschulleitungskonferenz für die vom Kanton geführten Schulen die Schulstandorte und deren Angebotsprofile fest (§ 74a Schulgesetz).
1. Die Leitung Volksschulen bewilligt in den vom Kanton geführten Schulen auf Antrag des zuständigen Volksschulleitungsmitglieds den Ausfall von Unterricht, wenn er eine gesamte Schule oder mehrere Schulen betrifft.
1. Die Leitung Volksschulen hat in Bezug auf die Schulleitungsmitglieder die folgenden Aufgaben
a) Sie genehmigt die Anstellungen (§ 14).
b) * Sie entscheidet auf Antrag des zuständigen Volksschulleitungsmitglieds über personalrechtliche Massnahmen und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den Bestimmungen des Personalgesetzes vom 17. November 1999.
2. Die Leitung Volksschulen und die zuständigen Volksschulleitungsmitglieder befragen in der Regel alle zwei Jahre die Schulleitungsmitglieder zur Qualität der direkten und der generellen Führung durch die Volksschulleitung. Zum Verfahren wird die Gesamtkonferenz der Schulleitungen der Volksschulen angehört.
1. Die Leitung Volksschulen entscheidet auf Antrag des zuständigen Volksschulleitungsmitglieds
a) * ...
b) bei Lehr- und Fachpersonen über die Genehmigung von Massnahmen nach den §§ 24 und 25 des Personalgesetzes und die Genehmigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den §§ 30 Abs. 2, 32, 33 und 34 des Personalgesetzes.
1. Die Leitung Volksschulen entscheidet nach Beratung in der Volksschulleitungskonferenz über
a) * die Festlegung und Beurteilung der Freifächer in der Volksschule;
b) die Prüfungsinhalte der Aufnahmeprüfungen und die Durchführung der Aufnahmeprüfungen und Leistungstests.
1. Die Leitung Volksschulen entscheidet auf Antrag des zuständigen Volksschulleitungsmitglieds in den vom Kanton geführten Schulen über Schulausschlüsse nach § 61 des Schulgesetzes.
1. Die Leitung Volksschulen unterbreitet für die vom Kanton geführten Schulen der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher zuhanden des Regierungsrats die Vorschläge für die Wahl der Schulratspräsidien.
2. Die Leitung Volksschulen leitet die Semestertreffen der Schulratspräsidien und unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe.
1. Die Leitung Volksschulen ist Anstellungsbehörde der Mitglieder der Volksschulleitung.
2. Die Leitung Volksschulen weist folgende Aufgaben einem oder mehreren Volksschulleitungsmitgliedern zu
a) * ...
b) die Verantwortung für die Primarstufe;
c) die Verantwortung für die Sekundarschule;
d) * die Verantwortung für die Sonderpädagogik;
e) * die Verantwortung für das Personal;
f) * die Verantwortung für die Pädagogik;
g) * die Verantwortung für die Administration;
h) * die Verantwortung für die Tagesstrukturen;
i) * die Verantwortung für den Stab.
1. Die zuständigen Volksschulleitungsmitglieder haben insbesondere die folgenden Aufgaben
a) * Sie sind für die Qualität und die Entwicklung der jeweiligen Schulstufe bzw. der Spezialangebote und weitere sonderpädagogische Angebote und deren Kohärenz verantwortlich;
b) * Sie leiten die Schulleitungskonferenzen;
c) * Sie sind in den vom Kanton geführten Schulen für die Schulzuweisungen und -wechsel der Schülerinnen und Schüler verantwortlich;
d) * Sie sind in den vom Kanton geführten Schulen für die vorzeitige Einschulung in den Kindergarten und die Rückstellung vom Kindergarteneintritt nach § 56 Schulgesetz verantwortlich.
2. ...
3. ...
1. Die Schulleitungen der vom Kanton geführten Schulen werden durch die zuständigen Volksschulleitungsmitglieder, die Schulleitungen der von den Gemeinden geführten Schulen durch die zuständige Stelle der Gemeinden geführt.
2. Die zuständigen Volksschulleitungsmitglieder und die zuständige Stelle der Gemeinden schliessen mindestens alle zwei Jahre mit den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Schulen Zielvereinbarungen ab.
2bis. Die zuständigen Volksschulleitungsmitglieder legen jährlich in den vom Kanton geführten Schulen die den Schulen zur Verfügung stehenden Budgets fest.
3. Die zuständigen Volksschulleitungsmitglieder und, soweit für die von den Gemeinden geführten Schulen kantonale Vorgaben gelten, die zuständige Stelle der Gemeinden sind gegenüber der Leitung Volksschulen für die Auftragstreue und Leistungserbringung der Schulen verantwortlich.
4. ...
1. Die zuständigen Volksschulleitungsmitglieder und die zuständige Stelle der Gemeinden führen die Aufsicht über die Leitungs- und Schulqualität einschliesslich des Qualitätsmanagements der Schulen. Sie pflegen den regelmässigen Austausch mit der Leitung Volksschulen und berichten jährlich über ihre Aufsichtstätigkeit.
2. Bei Qualitätsmängeln treffen die zuständigen Volksschulleitungsmitglieder oder die zuständige Stelle der Gemeinden geeignete Massnahmen.
1. Die zuständigen Volksschulleitungsmitglieder stellen nach Anhörung des Vorstands der Schulkonferenz und des Präsidiums des Schulrats die Schulleitungsmitglieder nach § 97b des Schulgesetzes an. Die Anstellung unterliegt der Genehmigung durch die Leitung Volksschulen.
2. Die zuständigen Volksschulleitungsmitglieder haben in Bezug auf die Schulleitungen namentlich die folgenden Aufgaben
a) Sie führen die periodischen Mitarbeitendengespräche.
b) * ...
c) Sie behandeln Aufsichtsbeschwerden gegen Schulleitungsmitglieder.
1. Die zuständigen Volksschulleitungsmitglieder haben in Bezug auf die Mitarbeitenden der Schulen die folgenden Aufgaben
a) Sie geben für die Lehr- und Fachpersonen, die Mitarbeitenden des Schulsekretariats und die Leitung der Tagesstrukturen die Stellen oder die Veränderung des Beschäftigungsgrades frei.
b) Sie genehmigen die Anstellungen der Lehr- und Fachpersonen.
c) Sie bewilligen bei Lehrpersonen bezahlte Entlastungen und bei Lehr- und Fachpersonen Beurlaubungen für die Übernahme von schulübergreifenden Aufgaben.
d) * Sie stellen die Anträge an die Leitung Volksschulen nach § 7 dieser Verordnung;
e) * Sie entscheiden auf Antrag der zuständigen Schulleitung über die Versetzung von Lehr- und Fachpersonen innerhalb der Volksschule.
1. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beachten die Leitung Volksschulen, die zuständigen Volksschulleitungsmitglieder und die zuständige Stelle der Gemeinden die Teilautonomie der Schulleitungen, die diese zur Erfüllung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrags in pädagogischen, personellen, organisatorischen und finanziellen Bereichen in Anspruch nehmen können.