§ 9 Verordnung über die Schulkommissionen der weiterführenden Schulen - Schulbesuche
§ 9 Verordnung über die Schulkommissionen der weiterführenden Schulen · Schulbesuche
1. Die Kommissionsmitglieder führen in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten verteilt auf das ganze Schuljahr regelmässig Schulbesuche durch. Die Schulbesuche umfassen den Besuch des Unterrichts, von Elternabenden, Schulkonferenzen und Schulanlässen sowie die Mitarbeit in schulischen Gremien.
2. Die Kommissionsmitglieder besuchen in Absprache mit der Schulleitung den Unterricht von Lehr- und Fachpersonen, deren Anstellung die Schulleitung plant.
3. Die Kommissionsmitglieder haben im Rahmen der Schulbesuche ein Auskunftsrecht nach § 4 und können Schülerinnen und Schüler zu Gesprächen einladen.
4. Die Kommissionsmitglieder der Schulkommission berichten der Präsidentin oder dem Präsidenten oder in den Sitzungen der Schulkommission laufend über die durchgeführten Schulbesuche. Sie erstatten der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Ablauf des Schuljahres einen Bericht über die durchgeführten Schulbesuche.
5. Die Kommissionsmitglieder teilen den Lehr- und Fachpersonen sowie der Schulleitung ihre Beobachtungen mit.
6. Die Schulkommission ordnet gegenüber der Schulleitung die notwendigen Massnahmen an.