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411.200 CH-BS

§ 8 Verordnung über die Schulkommissionen der weiterführenden Schulen - Sekretariat

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§ 8 Verordnung über die Schulkommissionen der weiterführenden Schulen · Sekretariat

1. Das Sekretariat wird durch die der Schulkommission zugeordneten Schule geführt.

2. Das Sekretariat trifft die administrativen und organisatorischen Massnahmen für die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen sowie für die Vorbereitung und Erledigung der Geschäfte der Schulkommission.

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