§ 7 Verordnung über die Schulkommissionen der weiterführenden Schulen - Beschlüsse
§ 7 Verordnung über die Schulkommissionen der weiterführenden Schulen · Beschlüsse
1. Die Schulkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2. Die Kommissionsmitglieder haben Antrags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
3. Die Schulkommission fasst Beschlüsse durch die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Wiedererwägungsbeschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder.
4. Auf Antrag eines Kommissionsmitglieds kann die Schulkommission beschliessen, dass eine Abstimmung geheim erfolgt.
5. Die Präsidentin oder der Präsident kann über weniger wichtige oder dringliche Geschäfte beschliessen oder die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Schulkommission erforderlich.
6. Die Vertretungen der Schulleitung, der Lehr- und Fachpersonen sowie der Schülerinnen und Schüler haben an den Sitzungen beratende Stimme. Vertretungen der Schülerinnen und Schüler nehmen an den Beratungen von Personalangelegenheiten nicht teil.
7. Kommissionsmitglieder und Vertretungen der Schulleitung sowie der Lehr- und Fachpersonen treten in den Ausstand, wenn sie ein persönliches Interesse an dem zu behandelnden Geschäft haben oder aus anderen Gründen befangen sein könnten. Ist der Ausstand streitig, beschliesst darüber die Schulkommission unter Ausschluss der betroffenen Person.