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411.200 CH-BS

§ 6 Verordnung über die Schulkommissionen der weiterführenden Schulen - Sitzungen

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§ 6 Verordnung über die Schulkommissionen der weiterführenden Schulen · Sitzungen

1. Die Schulkommission hält pro Schuljahr mindestens vier ordentliche Sitzungen ab.

2. Ein Drittel der Kommissionsmitglieder kann bei der Präsidentin oder beim Präsidenten die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung beantragen.

3. Gemeinsame Sitzungen gemäss § 81 Schulgesetz werden von der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung einberufen.

4. Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, welches mindestens die gefassten Beschlüsse enthält.

5. Die Schulkommission kann die Einzelheiten für die Durchführung der von ihr einberufenen Sitzungen in einem Geschäftsreglement regeln.

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