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411.200 CH-BS

§ 5 Verordnung über die Schulkommissionen der weiterführenden Schulen - Schweigepflicht

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§ 5 Verordnung über die Schulkommissionen der weiterführenden Schulen · Schweigepflicht

1. Die Kommissionsmitglieder sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Funktion Kenntnis erhalten, Verschwiegenheit zu bewahren.

2. Die Schweigepflicht gilt auch für weitere an den Sitzungen der Schulkommission teilnehmende Personen.

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