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411.200 CH-BS

§ 4 Verordnung über die Schulkommissionen der weiterführenden Schulen - Auskunftsrecht

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§ 4 Verordnung über die Schulkommissionen der weiterführenden Schulen · Auskunftsrecht

1. Die Präsidentin oder der Präsident und die Kommissionsmitglieder können von der Schulleitung sowie von den Lehr- und Fachpersonen Auskünfte über alle ihre Aufgaben betreffenden Schul- und Personalfragen verlangen.

2. Die Vertretung der Schulleitung informiert im Rahmen der Sitzungen der Schulkommission rechtzeitig über Schul- und Personalfragen, welche für die Schulkommission von Bedeutung sind.

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