411.200
CH-BS
§ 4 Verordnung über die Schulkommissionen der weiterführenden Schulen - Auskunftsrecht
§ 4 Verordnung über die Schulkommissionen der weiterführenden Schulen · Auskunftsrecht
1. Die Präsidentin oder der Präsident und die Kommissionsmitglieder können von der Schulleitung sowie von den Lehr- und Fachpersonen Auskünfte über alle ihre Aufgaben betreffenden Schul- und Personalfragen verlangen.
2. Die Vertretung der Schulleitung informiert im Rahmen der Sitzungen der Schulkommission rechtzeitig über Schul- und Personalfragen, welche für die Schulkommission von Bedeutung sind.