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§ 3 Verordnung über die Schulkommissionen der weiterführenden Schulen - Präsidium

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§ 3 Verordnung über die Schulkommissionen der weiterführenden Schulen · Präsidium

1. Die Schulkommission kann aus ihrem Kreise eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten wählen. Diese beziehungsweise dieser nimmt im Verhinderungsfalle die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten wahr.

2. Die Präsidentin oder der Präsident hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse

a) sie oder er beruft die ordentlichen und ausserordentlichen Sitzungen ein, bereitet diese vor und leitet sie;

b) sie oder er leitet Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen Schulleitungen und Schulausschlussverfahren;

c) sie oder er ordnet in dringlichen Fällen die notwendigen Massnahmen an. Diese sind von der Schulkommission zu genehmigen;

d) sie oder er pflegt den regelmässigen Austausch mit der Leitung Mittelschulen- und Berufsbildung. Jährlich berichtet sie oder er über die Aufsichtstätigkeit, insbesondere über die von den Kommissionsmitgliedern durchgeführten Schulbesuche;

e) sie oder er entscheidet über die Ausrichtung der Entschädigung für die Kommissionsmitglieder;

f) sie oder er entscheidet über weniger wichtige Geschäfte.

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