Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.200 CH-BS

§ 2 Verordnung über die Schulkommissionen der weiterführenden Schulen - Aufgaben und Befugnisse

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über die Schulkommissionen der weiterführenden Schulen · Aufgaben und Befugnisse

1. Die Schulkommissionen sind Aufsichtsbehörden der ihnen zugeordneten Schulstandorte.

2. Sie nehmen die Aufgaben und Befugnisse gemäss § 86 Schulgesetz wahr. Sie beraten und unterstützen die Schulleitung in Schulfragen.

3. Sie pflegen den regelmässigen Austausch mit den ihnen zugeordneten Schulen im Rahmen ihrer Sitzungen, durch Unterrichtsbesuche, durch Teilnahme an Schulanlässen und an Sitzungen anderer schulischer Gremien.

← § 1 Verordnung über die Schulkommissionen der weiterführenden Schulen Gegenstand und Geltungsbereich § 3 Verordnung über die Schulkommissionen der weiterführenden Schulen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →