411.200
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Schulkommissionen der weiterführenden Schulen - Aufgaben und Befugnisse
§ 2 Verordnung über die Schulkommissionen der weiterführenden Schulen · Aufgaben und Befugnisse
1. Die Schulkommissionen sind Aufsichtsbehörden der ihnen zugeordneten Schulstandorte.
2. Sie nehmen die Aufgaben und Befugnisse gemäss § 86 Schulgesetz wahr. Sie beraten und unterstützen die Schulleitung in Schulfragen.
3. Sie pflegen den regelmässigen Austausch mit den ihnen zugeordneten Schulen im Rahmen ihrer Sitzungen, durch Unterrichtsbesuche, durch Teilnahme an Schulanlässen und an Sitzungen anderer schulischer Gremien.