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§ 10 Verordnung über die Schulkommissionen der weiterführenden Schulen - Entschädigung

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§ 10 Verordnung über die Schulkommissionen der weiterführenden Schulen · Entschädigung

1. Die Kommissionsmitglieder erhalten pro Sitzung ein Sitzungsgeld von Fr. 100, die Präsidentin oder der Präsident ein solches von Fr. 150. Selbständigerwerbende mit Verdienstausfall erhalten einen Zuschlag von Fr. 150 pro Sitzung, die Präsidentin oder der Präsident erhält in ihrer beziehungsweise seiner verfahrensleitenden Funktion (§ 3 Abs. 2 lit. b) für über das Aktenstudium hinausgehende zusätzliche Vorbereitungsaufgaben einen Zuschlag von Fr. 50 pro Sitzung.

2. Zusätzlich erhalten die Kommissionsmitglieder eine pauschale Jahresentschädigung von Fr. 600, die Präsidentin oder der Präsident eine solche von Fr. 1'200.

3. Die pauschale Jahresentschädigung wird nur an Kommissionsmitglieder ausgerichtet, die mindestens acht Schulbesuche durchgeführt haben. Wird dieser Nachweis nicht erbracht und liegen besondere Gründe vor, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten anerkannt werden, kann die Jahresentschädigung anteilsmässig ausgerichtet werden.

4. Die Vertretungen der Lehr- und Fachpersonen, der Schulleitung und der Schülerinnen und Schüler erhalten keine Entschädigung.

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