411.200
CH-BS
§ 1 Verordnung über die Schulkommissionen der weiterführenden Schulen - Gegenstand und Geltungsbereich
§ 1 Verordnung über die Schulkommissionen der weiterführenden Schulen · Gegenstand und Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt die Aufgaben, die Rechte und Pflichten der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder sowie die Organisation der Schulkommissionen der weiterführenden staatlichen Schulen, soweit für diese nicht besondere Bestimmungen bestehen.