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411.150 CH-BS

§ 9 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen - Einberufung

Sitzungen
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§ 9 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen · Einberufung

1. Die Präsidentin bzw. der Präsident beruft in der Regel einmal pro Quartal eine Sitzung ein. Eine Sitzung wird zudem einberufen, wenn es zwei Mitglieder, die Volksschulleitung oder die zuständige Stelle der Gemeinden mit einem schriftlichen Gesuch an die Präsidentin bzw. den Präsidenten verlangen oder es die Geschäfte erfordern. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin.

2. In dringenden Fällen kann die Einberufung auch mündlich und mit kürzerer Fristansetzung erfolgen.

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