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411.150 CH-BS

§ 8 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen - Pflichten

Auftrag und Aufgaben
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§ 8 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen · Pflichten

1. Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder des Schulrats sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen und aktiv mitzuarbeiten.

2. Die Präsidentin bzw. der Präsident und die schulexternen Mitglieder des Schulrats sind verpflichtet, den Einführungskurs und die Weiterbildungen des Erziehungsdepartements bzw. der zuständigen Stelle der Gemeinden zu besuchen.

3. Die Vertretungen der Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, an den Sitzungen des Elternrats teilzunehmen.

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