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411.150 CH-BS

§ 7 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen - Anspruch auf Informationen

Auftrag und Aufgaben
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§ 7 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen · Anspruch auf Informationen

1. Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder des Schulrats können sich bei der Schulleitung über alle Schulangelegenheiten informieren, die ihren Auftrag betreffen.

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