411.150
CH-BS
§ 7 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen - Anspruch auf Informationen
Auftrag und Aufgaben
§ 7 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen · Anspruch auf Informationen
1. Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder des Schulrats können sich bei der Schulleitung über alle Schulangelegenheiten informieren, die ihren Auftrag betreffen.