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411.150 CH-BS

§ 6 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen - Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der einzelnen schulexternen Mitglieder des Schulrats

Auftrag und Aufgaben
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§ 6 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen · Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der einzelnen schulexternen Mitglieder des Schulrats

1. Die Präsidentin bzw. der Präsident und die schulexternen Mitglieder des Schulrats nehmen regelmässig am Unterricht, an Elternveranstaltungen, Schulkonferenzen und anderen Schulanlässen teil und verschaffen sich dadurch einen Einblick in die Arbeit der Schule.

2. Sie kündigen in der Regel die Unterrichtsbesuche vorher an.

3. Rückmeldungen zu ihren Eindrücken richten sie an die Lehr- und/oder Fachperson und die Schulleitung.

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