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411.150 CH-BS

§ 5 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen - Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten

Auftrag und Aufgaben
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§ 5 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen · Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten

1. Die Präsidentin bzw. der Präsident hat die folgenden Aufgaben

a) Sie oder er beruft die Sitzungen ein, bereitet sie vor und leitet sie.

b) Sie oder er unterstützt und berät die Schulleitung in Konflikten.

c) Sie oder er gibt vor der Anstellung eines Schulleitungsmitglieds seine Stellungnahme ab.

d) Sie oder er nimmt am Semestertreffen der Schulratspräsidien teil.

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