§ 3 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen - Aufgaben des Schulrats
§ 3 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen · Aufgaben des Schulrats
1. Der Schulrat vermittelt bei die Schule betreffenden Konflikten zwischen schulinternen und/oder schulexternen Personen und Organisationen.
2. Der engere Schulrat, bestehend aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und den schulexternen Mitgliedern, hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse
a) * Genehmigung des Leitbilds: Er genehmigt das von der Schulleitung und der Schulkonferenz beschlossene Leitbild für eine Schule als Lern- und Lebensraum.
b) Genehmigung der Hausordnung: Er genehmigt die von der Schulleitung erlassene Hausordnung.
c) Informelle Anfragen an die Schulleitung: Er kann informelle Anfragen an die Schulleitung stellen. Diese werden in der Regel an der nächsten Sitzung mündlich beantwortet.
d) Anträge an die Schulleitung oder die Volksschulleitung: Er kann Anträge an die Schulleitung oder die Volksschulleitung stellen. Diese werden der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und zuhanden der schulexternen Mitglieder in der Regel innert acht Wochen schriftlich beantwortet.
e) * Anordnung einer Schulkonferenz und Behandlung eines Geschäftes: Er kann eine Schulkonferenz anordnen und die Behandlung eines Geschäftes durch die Schulkonferenz verlangen.
3. Bei den Geschäften nach Abs. 2 haben die schulinternen Mitglieder beratende Stimme.