411.150
CH-BS
§ 25 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen - Volksschulleitung und zuständige Stelle der Gemeinden
Zusammenarbeit mit anderen Stellen
§ 25 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen · Volksschulleitung und zuständige Stelle der Gemeinden
1. Der Schulrat kann sich mit seinen Anliegen und Anträgen an die Volksschulleitung bzw. die zuständige Stelle der Gemeinden wenden. Diese unterstützt den Schulrat, insbesondere durch Informationen, Einführungskurse und Weiterbildungen.