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CH-BS
§ 24 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen - Semestertreffen der Schulratspräsidien
Zusammenarbeit mit anderen Stellen
§ 24 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen · Semestertreffen der Schulratspräsidien
1. Die Volksschulleitung lädt alle Präsidentinnen und Präsidenten der Schulräte ein Mal pro Semester zu einem Treffen ein. Diese Treffen dienen dem gegenseitigen Austausch von Informationen und der Diskussion von gemeinsamen Fragen.