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§ 23 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen - Teilnahme an der Schulkonferenz

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§ 23 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen · Teilnahme an der Schulkonferenz

1. Die Präsidentin bzw. der Präsident und die schulexternen Mitglieder können an den Schulkonferenzen als Gäste teilnehmen. Sie werden zu den Konferenzen eingeladen.

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