411.150
CH-BS
§ 23 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen - Teilnahme an der Schulkonferenz
Zusammenarbeit mit anderen Stellen
§ 23 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen · Teilnahme an der Schulkonferenz
1. Die Präsidentin bzw. der Präsident und die schulexternen Mitglieder können an den Schulkonferenzen als Gäste teilnehmen. Sie werden zu den Konferenzen eingeladen.