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411.150 CH-BS

§ 22 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen - Administrative Unterstützung durch das Schulsekretariat

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§ 22 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen · Administrative Unterstützung durch das Schulsekretariat

1. Der Schulrat wird durch das Schulsekretariat administrativ unterstützt.

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