411.150
CH-BS
§ 22 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen - Administrative Unterstützung durch das Schulsekretariat
Zusammenarbeit mit anderen Stellen
§ 22 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen · Administrative Unterstützung durch das Schulsekretariat
1. Der Schulrat wird durch das Schulsekretariat administrativ unterstützt.