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411.150 CH-BS

§ 21 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen - Entschädigung

Zusammensetzung, Wahl und Entschädigung
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§ 21 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen · Entschädigung

1. Die jährliche Aufwands- und Spesenentschädigung beträgt für schulexterne Mitglieder CHF 1000, für die Präsidentin bzw. den Präsidenten CHF 2500.

2. Die Entschädigung wird gekürzt oder entfällt, wenn nicht eine angemessene Anzahl von Sitzungen besucht wurde.

3. Die Vertretungen der Schulleitung, der Lehr- und Fachpersonen, der Tagesstruktur sowie der Schülerschaft erhalten keine Entschädigung.

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