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411.150 CH-BS

§ 20 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen - Entlassung und Nichtwiederwahl

Zusammensetzung, Wahl und Entschädigung
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§ 20 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen · Entlassung und Nichtwiederwahl

1. Die Präsidentin bzw. der Präsident und die schulexternen Mitglieder können nach Massgabe der personalrechtlichen Bestimmungen für Inhaberinnen und Inhaber eines Nebenamtes entlassen werden.

2. Bei Nichterfüllung der Pflichten durch eine Präsidentin bzw. einen Präsidenten oder einer Vertretung der Gesellschaft empfiehlt die Volksschulleitung dem Regierungsrat, von einer Wiederwahl abzusehen. Vor der Wahl für eine neue Amtsperiode informieren die Präsidentinnen und Präsidenten die Volksschulleitung, wie die beiden Vertretungen der Gesellschaft ihre Pflichten gemäss § 8 erfüllt haben.

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