411.150
CH-BS
§ 2 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen - Auftrag
Auftrag und Aufgaben
§ 2 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen · Auftrag
1. Auftrag des Schulrates ist, den auf die Schulpraxis bezogenen Austausch zwischen Schule und Gesellschaft zu pflegen. Er soll insbesondere
a) * den Dialog zwischen den internen und externen Anspruchsgruppen der Schule, namentlich Lehr- und Fachpersonen, Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Anwohnerinnen und Anwohnern, fördern,
b) den einzelnen betroffenen Gruppen und Institutionen die Gelegenheit geben, ihre jeweiligen Sichtweisen zur Geltung zu bringen,
c) zur Lösung von Konflikten beitragen und bei Konflikten vermitteln.