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411.150 CH-BS

§ 19 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen - Bestimmung und Wahl der schulinternen Mitglieder

Zusammensetzung, Wahl und Entschädigung
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§ 19 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen · Bestimmung und Wahl der schulinternen Mitglieder

1. Die Schulleitung bestimmt die Vertretung der Schulleitung.

2. Die Schulkonferenz wählt die Vertretung und Ersatzvertretung der Lehr- und Fachpersonen. Gewählt ist jeweils die Kandidatin oder der Kandidat, die oder der am meisten Stimmen auf sich vereinigt (relatives Mehr).

2bis. Die Tagesstrukturleitung bestimmt die Vertretung der Tagesstruktur. Sie bezieht dabei vorgängig die Mitarbeitenden der Tagesstruktur ein.

3. Die Schülerschaft einer Sekundarschule, wenn vorhanden der Schülerinnen- und Schülerrat, kann zwei Vertretungen aus ihrem Kreis wählen.

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