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§ 18 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen - Wahl der schulexternen Mitglieder

Zusammensetzung, Wahl und Entschädigung
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§ 18 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen · Wahl der schulexternen Mitglieder

1. Die schulexternen Mitglieder werden wie folgt gewählt

a) * Der Elternrat der Schule wählt die beiden Vertretungen der Erziehungsberechtigten. Diese Versammlung wird von der Schulleitung einberufen und geleitet. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist die Kandidatin oder der Kandidat, die bzw. der am meisten Stimmen auf sich vereinigt (relatives Mehr). Das Wahlergebnis wird von der Schulleitung veröffentlicht. Die Vertretungen der Erziehungsberechtigten scheiden aus dem Schulrat aus, wenn ihre Kinder die betreffende Schule nicht mehr besuchen. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann der Elternrat beschliessen, dass die Vertretung erst mit Ablauf der Amtsperiode aus dem Schulrat ausscheidet.

b) Der Regierungsrat wählt auf Vorschlag der politischen Parteien die beiden Vertretungen der Gesellschaft.

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