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411.150 CH-BS

§ 17 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen - Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten

Zusammensetzung, Wahl und Entschädigung
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§ 17 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen · Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten

1. Die Präsidentin bzw. der Präsident wird vom Regierungsrat gewählt.

2. Interessierte Organisationen, insbesondere Quartiervereine und Organisationen der Arbeitswelt, können der Volksschulleitung geeignete Kandidierende vorschlagen. Die Volksschulleitung unterbreitet dem Regierungsrat einen Wahlvorschlag.

3. Bei der Auswahl sind folgende Kriterien zu beachten

a) Interesse für Schul- und Bildungsfragen

b) Moderationserfahrung

c) Ausgewogenheit der Geschlechter

d) Bezug zum Quartier

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