411.150
CH-BS
§ 16a Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen - Unvereinbarkeiten
Zusammensetzung, Wahl und Entschädigung
§ 16a Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen · Unvereinbarkeiten
1. Die Präsidentin bzw. der Präsident darf weder eigene Kinder in der Schule noch verwandtschaftliche oder partnerschaftliche Beziehungen zu Schulleitungsmitgliedern der Schule haben.
2. Die Vertretungen der Gesellschaft dürfen in der Regel keine eigenen Kinder in der Schule haben.