411.150
CH-BS
§ 16 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen - Zusammensetzung
Zusammensetzung, Wahl und Entschädigung
§ 16 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen · Zusammensetzung
1. Der Schulrat besteht gemäss § 79b Schulgesetz grundsätzlich aus acht Personen
a) * dem Präsidium;
b) * vier schulexternen Mitgliedern mit zwei Vertretungen der Erziehungsberechtigten und zwei Vertretungen der Gesellschaft;
c) * drei schulinternen Mitgliedern mit einer Vertretung der Schulleitung, einer Vertretung der Lehr- und Fachpersonen und einer Vertretung der schuleigenen Tagesstruktur.
2. In den Sekundarschulen kann der Schulrat mit zwei Vertretungen der Schülerschaft aus zwei zusätzlichen schulinternen Mitgliedern bestehen.
3. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird ein Ersatz für den Rest der Amtsdauer gewählt. Bei der Vertretung der Lehr- und Fachpersonen rückt die Ersatzvertretung nach.