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§ 13 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen - Leitung

Sitzungen
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§ 13 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen · Leitung

1. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Schulrats leitet die Sitzung. Bei Abwesenheit übernimmt ein schulexternes Mitglied die Sitzungsleitung.

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