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§ 12 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen - Anwesenheits- und Beschlussquorum, Ausstand

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§ 12 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen · Anwesenheits- und Beschlussquorum, Ausstand

1. Der Gesamtschulrat und, bei den Aufgaben gemäss § 3 Abs. 2, der engere Schulrat sind verhandlungs- und beschlussfähig, wenn von den Angehörigen des Gesamtschulrats bzw. des engeren Schulrats die Mehrheit anwesend ist.

2. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Die Präsidentin bzw. der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat sie bzw. er den Stichentscheid. Wiedererwägungsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Angehörigen des Gesamtschulrats bzw. des engeren Schulrats.

3. Bei persönlicher Betroffenheit oder bei Befangenheit aus anderen Gründen tritt die Präsidentin bzw. der Präsident oder das Mitglied in Ausstand und nimmt an den Beratungen nicht teil.

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