411.150
CH-BS
§ 11 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen - Einladung
Sitzungen
§ 11 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen · Einladung
1. Die Einladung zur Sitzung wird den Teilnehmenden schriftlich mit Angabe der Traktandenliste mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag zugestellt. Nicht in der Traktandenliste aufgeführte Geschäfte können behandelt werden, wenn sich alle Anwesenden damit einverstanden erklären.